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FAQ
Andere
Sie können ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn Sie folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie haben zwingend eine C-Bewilligung.
- Sie müssen insgesamt 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben. Die Jahre zwischen Ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt.
- Aufenthalte mit N oder L Ausweis werden der Wohnsitzfrist nicht angerechnet.
- Sie haben Ihren Wohnsitz seit mindestens 2 Jahren in Horgen.
- Sie haben in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
- Sie verfügen über genügend Grundkenntnisse der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Stadt Zürich.
- Sie kennen und respektieren die Werte der Bundesverfassung.
- Sie haben keine unbezahlten Betreibungen oder Verlustscheine über die letzten 5 Jahre in Ihrem Betreibungsregister.
- Sie haben Ihre definitiven Steuerrechnungen über die letzten 5 Jahre bezahlt.
Ihr Einbürgerungsgesuch wird von der Gemeinde, dem Kanton und dem Bund geprüft. Sie reichen Ihr Gesuch zunächst beim Kanton ein. Wenn Sie Ihr Gesuch eingereicht haben, startet der Einbürgerungsprozess. Das Gesuch wird zu einem späteren Zeitpunkt der Gemeinde Horgen zur Bearbeitung weitergeleitet.
Online können Sie den Stand Ihrer Einbürgerung abfragen. Gerne können Sie sich auch telefonisch bei uns melden.
Eine Aufstellung der Sirenentöne können Sie unter Alarmierung der Bevölkerung einsehen und downloaden.
Auskünfte zu sämtlichen Themen im Alter erhalten Sie bei unserer Abteilung Alter und Gesundheit, Anlaufstelle Alter und Gesundheit, Baumgärtlistrasse 12, 8810 Horgen, Telefon 044 725 33 44, altergesundheit@horgen.ch
Offene Betreibungen, Verlustscheine und Steuerschulden aus den letzten 5 Jahren sind ein Hindernis für die Einbürgerung. Bitte bezahlen Sie zuerst Ihre Schulden, bevor Sie ein Gesuch einreichen. Wenn Sie Ihre Schulden bezahlt haben, können Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen.
Wenn Sie einen Eintrag in Ihrem Betreibungsregister haben, den Sie bereits bezahlt haben, dürfen Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen.
Haben Sie einen Eintrag mit Rechtsvorschlag?
Bei einer ungerechtfertigten Betreibung gibt es die Möglichkeit, ein Gesuch um Nichtbekanntgabe gegenüber Dritten einzureichen. Wird das Gesuch vom Betreibungsamt gutgeheissen, ist die Betreibung nicht mehr im Betreibungsregister zu sehen. Weitere Informationen könne Sie direkt beim Gemeindeammann- und Betreibungsamt Horgen nachfragen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Kanton Zürich informieren über die aktuelle Situation des Corona-Virus.
Bitte beachten Sie folgende Links:
- Infoline Coronavirus (BAG)
- Informationen zum Coronavirus (WHO)
- Aktuelle Situation International (BAG)
- Aktuelle Situation Schweiz (BAG)
- Aktuelle Situation Kanton Zürich (Gesundheitsdirektion Kanton Zürich)
- Empfehlungen für Reisende (BAG)
- Informationen für Gesundheitsfachpersonen (BAG)
- Ursprung des neuen Coronavirus (BAG)
- Häufig gestellte Fragen (BAG)
- Links und Dokumente (BAG)
Sie finden umfangreiche Informationen auf unserer Website unter Einbürgerung. Weil die Voraussetzungen unterschiedlich sind, können Sie sich bei der Abteilung Präsidiales der Gemeinde Horgen vorgängig darüber informieren. Der Kanton bietet auch einen Einbürgerungs-Checker an.
Nützliche Informationen Sie zudem beim Bundesamt für Migration unter Staatssekretariat für Migration SEM oder auf der Webseite des Kantons Zürich unter www.zh.ch. Dort finden alle Formulare, welche Sie auch online ausfüllen können.
Wenn die Eltern auch ein Einbürgerungsgesuch einreichen, können Kinder ab Geburt in das Einbürgerungsgesuch der Eltern miteinbezogen werden. Sie müssen dann die Wohnsitzfristen nicht selbstständig erfüllen.
Aber: Jedes Kind, das für sich selber ein Gesuch um Einbürgerung stellt, muss:
- Seit insgesamt 10 Jahre in der Schweiz leben (die Jahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt)
- Seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde Horgen leben
- Eine Niederlassungsbewilligung C haben
Wenn es eine Niederlassungsbewilligung hat, kann es frühestens ein selbstständiges Gesuch einreichen, wenn es 9 Jahre alt geworden ist.
Nein, in der Regel dürfen Sie in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben. Wenn Sie aber den ausbezahlten Betrag dem Sozialamt zurückbezahlen, ist es möglich, ein Einbürgerungsgesuch einzureichen.
Es gibt aber besondere Ausnahmen. Wir beraten Sie gerne telefonisch.
Achtung: Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld oder eine AHV- oder IV-Rente gehören nicht zur Sozialhilfe. Wenn Sie Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld oder eine AHV- oder IV-Rente erhalten, können Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen.
Ja und Nein. Ein Umzug innerhalb der Gemeinde Horgen ist jederzeit möglich. Ein Umzug in eine andere Gemeinde ist erst möglich, wenn die Gemeinde Horgen alle Abklärungen zu Ihrem Einbürgerungsgesuch abgeschlossen hat und keine weiteren Dokumente oder Informationen benötigt. Während des Einbürgerungsverfahrens dürfen Sie nicht in ein anderes Land ziehen.
Ausnahme: Personen zwischen 16 und 25 Jahren dürfen während dem Einbürgerungsverfahren ohne Einschränkung im ganzen Kanton Zürich umziehen. Wenn Sie aber während dem Verfahren in einen anderen Kanton ziehen möchten, dann können Sie kein Gesuch einreichen.
Bitte teilen Sie frühzeitig mit, falls Sie in nächster Zeit ein Umzug in eine andere Gemeinde ansteht, damit wir Sie beraten können. Wenn Sie aus der Gemeinde Horgen wegziehen, bevor alle Abklärungen durch die Gemeinde Horgen abgeschlossen sind, wird die Bearbeitung Ihres Gesuchs abgebrochen. Sie können dann ein neues Gesuch stellen, sobald Sie in der neuen Gemeinde die Anforderungen erfüllen.
Das Staatssekretariat für Migration ist zuständig für die erleichterte Einbürgerung. Formulare für die erleichterte Einbürgerung können Sie bei uns telefonisch oder über den Online-Schalter bestellen.
Ein Gesuch für erleichterte Einbürgerung können Sie stellen, wenn:
- Sie seit mindestens 3 Jahren mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind und Sie insgesamt 5 Jahren in der Schweiz leben
- Sie eine Aufenthaltsbewilligung B oder eine Niederlassungsbewilligung C haben
- Wenn Sie eine der vier Landessprachen können und einen Nachweis der Sprachkenntnisse auf Stufe B1 im mündlichen Ausdruck und A2 im schriftlichen Ausdruck haben.
Anmelden, Abmelden und Umziehen
Nach der Abmeldung am bisherigen Wohnort melden Sie sich so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwohnerdienste sowie den Gemeindewerken, um die notwendigen Formalitäten zu erledigen. Auch Adressänderungen bei Wohnungswechsel innerhalb Horgen müssen innert 14 Tagen gemeldet werden.
Bauen und Planen
Je nach Grösse eines Um- oder Neubaus sind unterschiedliche Baugesuchsunterlagen erforderlich. Die Behandlungsdauer des Baugesuchs richtet sich nach der Verfahrensart (ordentliches Verfahren oder Anzeigeverfahren). Informationen und detaillierte Angaben finden Sie auf der Webseite des Kantons Zürich.
Betreibungen
Bildung
Freizeit
Der Verkehrsverein unterhält den Veranstaltungskalender und publiziert öffentliche Veranstaltungen, welche in der Gemeinde Horgen stattfinden.
Gesundheit
Seit dem 1. Januar 2020 hat das Kantonale Labor die Aufgaben der Lebensmittelinspektorate übernommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantonalen Labor des Kantons Zürich.
Kinder
Siehe auch www.147.ch und www.lotse.zh.ch.
Ohne Arbeit
Schule
Die Gemeinde Horgen verfügt über Schulergänzende Betreuungsangebote. Sie finden weitere Informationen unter Schulergänzende Betreuung.
Soziales
In Horgen gibt es folgende Wohnmöglichkeiten für ältere Menschen:
- Alterssiedlung Tannenbach
- Alterssiedlung Baumgärtlihof
- Haus Tabea Horgen
- Mehrgenerationensiedlung Strickler
- Mehrgenerationensiedlung Käpfnach
- Seniorenresidenz Tertianum
- Spyrigarten Hirzel
- Stapfer Stiftung
- Stiftung Amalie Widmer (auch Betreiberin des Altersheim Tödi)
Unsere Abteilung Alter und Gesundheit, Baumgärtlistrasse 12, 8810 Horgen, Telefon 044 725 95 55, altergesundheit@horgen.ch gibt Ihnen gerne Auskunft, wenn Sie Fragen zu den Alters- und Pflegeheimen in Horgen haben.
Beziehen Sie eine Rente, haben Sie eventuell Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei Sozialversicherungen (sozialversicherungen@horgen.ch).
Haben Sie kein Renteneinkommen haben Sie eventuell Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Dazu wenden Sie sich bitte an die Soziale Dienste (sozialedienste@horgen.ch).
Steuern
Nehmen Sie so rasch wie möglich Kontakt mit dem Steueramt der Gemeinde Horgen auf, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann.
Betrifft Ihr Anliegen die direkte Bundessteuer, ist es wichtig, dass Sie sich mit dem kantonalen Steueramt Zürich in Verbindung setzen.
Wohnen
Beratung erhalten Sie bei der Schlichtungsbehörde, Bezirksgericht Horgen (http://www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-horgen.html) oder beim Mieterverband (www.mieterverband.ch).
Zivilschutz, Militär
Militärverwaltung
Kreiskommando des Kantons Zürich
Üetlibergstrasse 113
8045 Zürich
http://www.amz.zh.ch
Diese Webseite gibt auch weitere Auskünfte zu militärischen Fragen und Anliegen.
Bei einem Auslandaufenthalt von weniger als 12 Monaten gibt Ihnen die Sicherheitsabteilung der Gemeinde Horgen Auskunft.