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Behördenmitglieder
Das Gemeindegesetz verlangt in § 42 Abs. 2, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen.
Auszug aus der Gemeindeordnung, Art. 24, Offenlegung Interessenbindung
1Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:
- ihre beruflichen Tätigkeiten,
- ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
- ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.
2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.
Name | Funktion | Tätig in | Telefon |
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