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Festlegung des Gewässerraumes an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Stadt Wädenswil (inkl. Teilgebiet der Gemeinden Horgen und Richterswil) - Genehmigung

7. Juni 2024
Festlegung des Gewässerraumes an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der
Stadt Wädenswil (inkl. Teilgebiet der Gemeinden Horgen und Richterswil). GENEHMIGUNG

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Stadt Wädenswil (inkl. Teilgebiet der Gemeinden Horgen und Richterswil) wurde vom 25. August 2023 bis zum 24. Oktober 2023 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben. Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 27. Mai 2024 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Stadt Wädenswil (inkl. Teilgebiet der Gemeinden Horgen und Richterswil) festgelegt.

Angaben zur Auflage
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Horgen die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 27. Mai 2024 wird - zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen - vom 7. Juni bis zum 7. Juli 2024 während 30 Tagen bei der Gemeinde Horgen (Gemeindeverwaltung Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, Sekretariat Bereich Bau, Büro 510) während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Ergänzende rechtliche Hinweise
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat, die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 07.07.2024

Kontaktstelle
Gemeinde Horgen, Bereich Bau, Abteilung Tiefbau, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen

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