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Hundeverabgabung
Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als drei Monate sind. Sie sind jeweils bis spätestens am 31. März eines Jahres zu verabgaben. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.
Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis 3 Monate nach der Geburt, mittels Mikrochip gekennzeichnet und registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert sein.
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde am Schalter der Einwohnerdienste oder über das Onlineformular anzumelden und allfällige Mutationen mitzuteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt der AMICUS (www.amicus.ch) zu melden. Meldefrist jeweils 10 Tage.
Haftpflicht
Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken. Dies gilt für alle Hunde, unabhängig von Grösse und Rasse.
Gebühren
Abgabe pro Hund je Kalenderjahr |
Fr. 130.00 |
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Meldungen nach § 3 Hundegesetz |
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Für verspätete Meldung pro Tier |
Fr. 40.00 |
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Das neue Hundegesetz sieht keine Abgabeermässigung für Hofhunde mehr vor. |
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Befreiung
Von der Abgabe befreit sind gemäss § 25 HuG Halterinnen und Halter von:
- Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden,
- Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für dessen Dienst verwendet werden,
- ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,
- Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Therapiehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,
- Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,
- Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons bezahlt wurde,
- Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton bezahlt wurde,
- Hunden, die sich weniger als 3 Monate im Kanton aufhalten.
Die Befreiung kann nur mit den notwendigen Nachweisen gewährt werden. Der Nachweis ist jährlich zu erbringen.
Rückerstattung
Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe sofern der verabgabte Hund vor dem 30. Juni gestorben ist. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung des Tierarztes.
Ausbildungspflicht
Ausführliche Informationen zur Ausbildungspflicht finden Sie auf der Website des Veterinäramts Zürich.
Robi-Dog-Säcke
Robi-Dog-Säcke erhalten Sie unentgeltlich bei der Abteilung Einwohnerdienste.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | 044 728 44 44 | einwohnerdienste@horgen.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bereich Gesellschaft | 044 728 42 55 | gesellschaft@horgen.ch |
Name | Download |
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Name | Beschreibung |
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