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Hundeverabgabung
Die Hundekontrolle basiert auf dem kantonalen Hundegesetz und der zugehörigen Verordnung. Zuständig für den Vollzug sind primär die Gemeinden.
Hundesteuer
Die jährliche Hundesteuer beträgt Fr. 130.00 und wird im Februar per Post zugestellt.
- Reduzierte Gebühr: Bei Zuzug nach dem 30. Juni beträgt die Steuer Fr. 65.00.
Registrierungspflicht
Alle Hundehalterinnen und Hundehalter in der Schweiz müssen sich und ihre Hunde ab einem Alter von drei Monaten in der Hundedatenbank AMICUS registrieren lassen. Die Meldefrist beträgt 10 Tage.
Registrierung als Hundehalterin oder Hundehalter
Melden Sie sich mit Ihrem Heimtierausweis bei der Abteilung Einwohnerdienste oder online an. Die Einwohnerdienste Horgen übernehmen die Registrierung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters bei AMICUS.
Sie erhalten Ihre Personen-ID per E-Mail, die Login-Daten folgen per Post.
Registrierung des Hundes
- Erstregistrierung: Erfolgt durch eine Tierarztpraxis innerhalb von 10 Tagen.
- Ummeldung: Hunde können im AMICUS mit dem persönlichen Login von bisherigen zu neuen Halterinnen oder Halter umgemeldet werden.
Import aus dem Ausland
Melden Sie Ihren Hund bei der Einreise in die Schweiz beim Zoll an.
Nachträgliche Anmeldungen erfolgen über das Kompetenzzentrum Heimtiere (KoHe) und können zu einer Busse führen: KoHe@bazg.admin.ch
Meldung von Änderungen
Änderungen wie Namens- oder Adresswechsel, Halterwechsel oder der Tod eines Hundes müssen der Abteilung Einwohnerdienste innerhalb von 10 Tagen gemeldet werden.
Haftpflichtversicherung
Laut § 6 des Hundegesetzes ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 1 Mio. Fr. verpflichtend.
Hundekurse
Grundsätzlich ist jede Person, die einen Hund hält, verpflichtet, die Ausbildung mit ihrem Hund zu absolvieren. Wenn mehrere Personen registriert sind, müssen alle die Ausbildung absolvieren. Bei einem Halterwechsel muss der neue Hundehalter oder die neue Hundehalterin die Ausbildung ebenfalls absolvieren.
Detaillierte Informationen (bspw. Kurs-Guide) und eine Liste anerkannter Ausbilderinnen und Ausbildner finden Sie auf der Website des Veterinäramts Kanton Zürich.
Nicht erfüllte Vorgaben können zu Bussen von bis zu Fr. 2'000.00 führen.
Befreiung und Rückerstattung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden. Laut § 25 des Hundegesetzes muss der Nachweis jährlich erfolgen.
Stirbt ein Hund vor dem 30. Juni, ist eine Rückerstattung der halben Gebühr möglich, sofern kein Ersatzhund angeschafft wurde. Dazu ist eine Bestätigung des Tierarztes erforderlich.
Hundekot entsorgen
Das Aufnehmen und ordnungsgemässe Entsorgen von Hundekot ist verpflichtend. Bei Missachtung drohen Ordnungsbussen.
- Robidog-Säcke: Kostenlose Abgabe während der Öffnungszeiten der Einwohnerdienste.
Weitere Informationen finden Sie auf:
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | 044 728 44 44 | einwohnerdienste@horgen.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bereich Gesellschaft | 044 728 42 55 | gesellschaft@horgen.ch |
Name | Download |
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Name | Beschreibung |
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