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Todesfall und Bestattung
Kontakt
Bahnhofstrasse 10
Postfach
8810 Horgen
Telefon 044 728 42 99
Fax 044 728 43 00
zivilstandsamt@horgen.ch
Grabbepflanzungen
Die Friedhofsgärtnerei bepflanzt die Gräber zwei bis drei Mal jährlich individuell (gemäss Vertrag) neu an.
Wenn Anspruch auf den bestehenden Grabschmuck oder die Pflanzen erhoben wird, müssen diese jeweils bis zu einem bestimmten Termin entfernt werden. Die Termine werden jeweils im Februar für die Frühlingsbepflanzung, im Mai für die Sommerbepflanzung und im September für die Herbst-/Winterbepflanzung auf unserer Webseite unter Amtliche Publikationen und in der Zürichsee-Zeitung veröffentlicht.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Friedhofsgärtnerei, Telefon 044 725 47 07 oder E-Mail friedhof@horgen.ch.
Naturbestattungen Horgenberg
Naturbestattungen Horgenberg – Beisetzungen im Einklang mit der Natur
Die Gemeinde Horgen bietet mit den ‚Naturbestattungen Horgenberg’ eine Alternative zu Beisetzungen in traditionellen Friedhöfen an. Die Beisetzung erfolgt in einem unberührten Stück Natur. Das dafür ausgewählte rund 1,4 ha grosse Waldstück bietet Ruhe und Beschaulichkeit nahe der Sihl, eingebettet in die wunderschöne Landschaft des Horgenbergs am Fuss der Albiskette.
Auskünfte
Allgemeine Auskünfte: Zivilstandsamt, Telefon 044 728 42 99, zivilstandsamt@horgen.ch
Rechnungswesen: Friedhof, Telefon 044 725 47 07, friedhof@horgen.ch
Todesfall
Was müssen Sie als erstes tun, wenn eine Person in Horgen gestorben ist?
Bei einem Tod zu Hause
Rufen Sie den Hausarzt oder den Notarzt (Telefon 144). Der Arzt bestätigt den Tod und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Weitere wichtige Hinweise rund um einen Todesfall gibt Ihnen auch die Website des Bundes.
Melden Sie den Todesfall dem Zivilstands- und Bestattungsamt.
Erforderliche Dokumente
- Ärztliche Todesbescheinigung im Original
- Familienbüchlein
- Schriftenempfangsschein (bei ausländischen Staatsangehörigen Ausländerausweis und Reisepass)
- Hat die Verstorbene oder der Verstorbene eine ausländische Staatsangehörigkeit, lassen Sie dem Zivilstands- und Bestattungsamt bitte einen Eheschein und/oder Geburtsschein (nicht älter als 6 Monate) zukommen.
Dokumente und Unterlagen können auch jederzeit nachgereicht werden.
Tod im Spital oder Heim
Die Spital- bzw. Heimleitung erledigt die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird in der Regel zusammen mit der schriftlichen Todesanzeige direkt an das Zivilstands- und Bestattungsamt gesandt.
Organisation der Bestattung
War die verstorbene Person eine Einwohnerin oder ein Einwohner von Horgen? Das Zivilstands- und Bestattungsamt hilft und unterstützt Sie bei der Organisation der Beisetzung und Abdankung. Weitere Informationen erhalten Sie aus dem Merkblatt für Todesfälle.
Hat die verstorbene Person keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Horgen, wenden Sie sich bitte an das Bestattungsamt des Wohnortes der verstorbenen Person. Weitere Informationen sowie die Ermittlung des zuständigen Zivilstandsamtes finden Sie auf der Website des Bundes.
Todesfall: Hinweise für Erbenvertreter
Nach dem Todesfall
Nach dem Tod einer Person sehen sich Angehörige häufig mit Anfragen und Anforderung verschiedenster Behörden, Banken oder Versicherungen konfrontiert. Nachfolgend haben wir eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Regelung des Nachlasses erstellt. Finden Sie keine Antwort auf eine Ihrer Fragen helfen wir Ihnen gerne persönlich oder verweisen Sie an die richtigen Stellen weiter.
Versicherungen und Banken verlangen eine Todesurkunde
Eine Todesurkunde wird vom Zivilstandsamt des Sterbeortes ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass die Todesanzeige des Heimes oder Spitals kein amtliches Dokument ist und deshalb nicht akzeptiert wird.
Hier ersehen Sie das zuständige Zivilstandsamt für den Sterbeort
Was passiert mit der Alters- oder Invalidenrente?
Bitte melden Sie den Tod Ihres Angehörigen so bald als möglich der rentenauszahlenden Kasse. Diese ersehen Sie aus den Überweisungsanzeigen der Bank oder Post.
Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes.
Was passiert mit dem Testament des Verstorbenen
Das Testament oder die letztwillige Verfügung muss unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht werden. Im Kanton Zürich sind für die Eröffnung von Testamenten die Bezirksgerichte des Wohnortes zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie bei www.gerichte-zh.ch unter der Rubrik des zuständigen Bezirksgerichtes.
Von mir wird ein Erbschein verlangt
Der Erbschein ist ein offizielles Dokument, welches alle gesetzlichen Erben auflistet. Im Kanton Zürich sind für die Ausstellung von Erbscheinen die Bezirksgerichte bzw. deren Erbschaftskanzleien zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie bei www.gerichte-zh.ch unter der Rubrik des zuständigen Bezirksgerichtes.
Was passiert mit der Mietwohnung der verstorbenen Person?
Beim Tod eines Mieters oder einer Mieterin fällt der Mietvertrag nicht automatisch dahin. Im schweizerischen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Alle Rechte und Pflichten eines Menschen gehen im Augenblick seines Todes auf seine Erben über, sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen. Das gilt auch für ein Mietverhältnis. Die Erben sind jedoch nicht in jedem Fall an den geerbten Mietvertrag gebunden, sondern haben gemäss Artikel 266i OR eine besondere Kündigungsmöglichkeit.
Sie können in jedem Fall mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Gemäss Artikel 266i OR gilt das auch dann, wenn im Mietvertrag etwas Anderes steht.
Die gesetzliche Frist beträgt bei Wohnungen 3 und bei Geschäftsräumen 6 Monate.
(Quelle: Mieterverband)
Was ist eine Nachlassinventarisation?
Hinweise zur Nachlassinventarisation erhalten Sie direkt bei der Abteilung Steuern Horgen oder auf folgendem Merkblatt.
Zugehörige Objekte
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