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Zivilstandsamtliche Dokumente
Kontakt
Bahnhofstrasse 10
Postfach
8810 Horgen
Telefon 044 728 42 99
Fax 044 728 43 00
zivilstandsamt@horgen.ch
Anerkennung eines Kindes (Vaterschaftsanerkennung)
Sie werden bald Vater eines Kindes oder sind es bereits und Sie sind mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet? Dann können Sie bei uns eine Erklärung abgeben, dass Sie Vater des Kindes werden bzw. bereits sind. Dazu kommen Sie, nach vorheriger Terminabsprache, persönlich bei uns vorbei.
Voraussetzung für eine Anerkennung
- Der Anerkennende muss der leibliche Vater des Kindes sein
- Das Kind darf nur zur Mutter in einem Kindsverhältnis stehen
- das Kindsverhältnis zum Vater wird hergestellt
- gegenseitige Unterhaltspflicht für Vater und Kind
- gegenseitiges Erbrecht
Nachträgliche Heirat der Eltern
Heiraten sich die Kindseltern nachträglich, gilt das Kind als wie in der Ehe geboren. Das heisst, es erhält die gleiche Rechtsstellung als wenn die Eltern bei der Geburt verheiratet gewesen wären.
Benötigte Dokumente Schweizer (Die Dokumente müssen für beide Elternteile beschafft werden)
- Wohnsitzbestätigung, nicht älter als 2 Monate (wenn nicht in Horgen, Hirzel oder Oberrieden wohnhaft)
- Pass bzw. Identitätskarte
Bitte setzen Sie sich vorgängig mit dem Zivilstandsamt in Verbindung.
Gebühren
Entgegennahme und Beurkundung der Anerkennungserklärung | Fr. 75.00 |
Auszug: Bestätigung einer Anerkennung | Fr. 30.00 |
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV). Weitere Gebühren des Zivilstandsamtes sowie des Gemeindeamtes für eine allfällige Aktenprüfung bleiben vorbehalten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt. |
Einsicht in Familienregister
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann einer nicht bezugsberechtigten Person eine Bewilligung zum Erhalt von Auszügen und Abschriften erteilen (Familienforschung).
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann auch die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe von Daten in der Form von Auszügen und Abschriften nicht zumutbar ist.
Benötigen Sie eine Bewilligung für Familienforschung stellen Sie das Gesuch bitte an die folgende Adresse:
Gemeindeamt des Kantons Zürich
Wilhelmstrasse 10
Postfach
8090 Zürich
Vorgehen
Informationen aus Registern erhalten Sie entweder durch Auszüge, welche das Zivilstandsamt ausstellt oder Sie können auch, nach vorgängiger Terminabsprache, selber Einblick in die betreffenden Register nehmen.
Gebühren
Familienschein Grundgebühr inkl. Blattinhaber Gebühr für jede weitere Person | Fr. 40.00 Fr. 10.00 |
schriftliche Bestätigung aus Registern, pro Register | Fr. 30.00 |
Mitwirkung einer Zivilstandsbeamtin/eines Zivilstandsbeamten bei Einsicht in Register pro halbe Stunde | Fr. 75.00 |
Todesfall
Was müssen Sie als erstes tun, wenn eine Person in Horgen gestorben ist?
Bei einem Tod zu Hause
Rufen Sie den Hausarzt oder den Notarzt (Telefon 144). Der Arzt bestätigt den Tod und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Weitere wichtige Hinweise rund um einen Todesfall gibt Ihnen auch die Website des Bundes.
Melden Sie den Todesfall dem Zivilstands- und Bestattungsamt.
Erforderliche Dokumente
- Ärztliche Todesbescheinigung im Original
- Familienbüchlein
- Schriftenempfangsschein (bei ausländischen Staatsangehörigen Ausländerausweis und Reisepass)
- Hat die Verstorbene oder der Verstorbene eine ausländische Staatsangehörigkeit, lassen Sie dem Zivilstands- und Bestattungsamt bitte einen Eheschein und/oder Geburtsschein (nicht älter als 6 Monate) zukommen.
Dokumente und Unterlagen können auch jederzeit nachgereicht werden.
Tod im Spital oder Heim
Die Spital- bzw. Heimleitung erledigt die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird in der Regel zusammen mit der schriftlichen Todesanzeige direkt an das Zivilstands- und Bestattungsamt gesandt.
Organisation der Bestattung
War die verstorbene Person eine Einwohnerin oder ein Einwohner von Horgen? Das Zivilstands- und Bestattungsamt hilft und unterstützt Sie bei der Organisation der Beisetzung und Abdankung. Weitere Informationen erhalten Sie aus dem Merkblatt für Todesfälle.
Hat die verstorbene Person keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Horgen, wenden Sie sich bitte an das Bestattungsamt des Wohnortes der verstorbenen Person. Weitere Informationen sowie die Ermittlung des zuständigen Zivilstandsamtes finden Sie auf der Website des Bundes.
Todesfall: Hinweise für Erbenvertreter
Nach dem Todesfall
Nach dem Tod einer Person sehen sich Angehörige häufig mit Anfragen und Anforderung verschiedenster Behörden, Banken oder Versicherungen konfrontiert. Nachfolgend haben wir eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Regelung des Nachlasses erstellt. Finden Sie keine Antwort auf eine Ihrer Fragen helfen wir Ihnen gerne persönlich oder verweisen Sie an die richtigen Stellen weiter.
Versicherungen und Banken verlangen eine Todesurkunde
Eine Todesurkunde wird vom Zivilstandsamt des Sterbeortes ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass die Todesanzeige des Heimes oder Spitals kein amtliches Dokument ist und deshalb nicht akzeptiert wird.
Hier ersehen Sie das zuständige Zivilstandsamt für den Sterbeort
Was passiert mit der Alters- oder Invalidenrente?
Bitte melden Sie den Tod Ihres Angehörigen so bald als möglich der rentenauszahlenden Kasse. Diese ersehen Sie aus den Überweisungsanzeigen der Bank oder Post.
Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes.
Was passiert mit dem Testament des Verstorbenen
Das Testament oder die letztwillige Verfügung muss unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht werden. Im Kanton Zürich sind für die Eröffnung von Testamenten die Bezirksgerichte des Wohnortes zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie bei www.gerichte-zh.ch unter der Rubrik des zuständigen Bezirksgerichtes.
Von mir wird ein Erbschein verlangt
Der Erbschein ist ein offizielles Dokument, welches alle gesetzlichen Erben auflistet. Im Kanton Zürich sind für die Ausstellung von Erbscheinen die Bezirksgerichte bzw. deren Erbschaftskanzleien zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie bei www.gerichte-zh.ch unter der Rubrik des zuständigen Bezirksgerichtes.
Was passiert mit der Mietwohnung der verstorbenen Person?
Beim Tod eines Mieters oder einer Mieterin fällt der Mietvertrag nicht automatisch dahin. Im schweizerischen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Alle Rechte und Pflichten eines Menschen gehen im Augenblick seines Todes auf seine Erben über, sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen. Das gilt auch für ein Mietverhältnis. Die Erben sind jedoch nicht in jedem Fall an den geerbten Mietvertrag gebunden, sondern haben gemäss Artikel 266i OR eine besondere Kündigungsmöglichkeit.
Sie können in jedem Fall mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Gemäss Artikel 266i OR gilt das auch dann, wenn im Mietvertrag etwas Anderes steht.
Die gesetzliche Frist beträgt bei Wohnungen 3 und bei Geschäftsräumen 6 Monate.
(Quelle: Mieterverband)
Was ist eine Nachlassinventarisation?
Hinweise zur Nachlassinventarisation erhalten Sie direkt bei der Abteilung Steuern Horgen oder auf folgendem Merkblatt.
Zugehörige Objekte
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Zivilstands- und Bestattungsamt | 044 728 42 99 | zivilstandsamt@horgen.ch |