Inhalt
Starkstromanlage ordentliches Plangenehmigungsverfahren
380/220/132/132-kV-Leitung Samstagern-Zürich: Neubau Portalmast und
2 Masten. Spannungsumstellung von 150- auf 220-kV
Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Wingerter Andreas
Swissgrid AG, Rafael Martin Roso
Lage Samstagern – Thalwil
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ist das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.
Die Gesuchsunterlagen liegen vom 15.11.2024 bis 16.12.2024 in den Gemeindeverwaltungen Richterswil, Wädenswil, Horgen, Oberrieden und Thalwil, während den Bürozeiten öffentlich auf.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge.
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Gemeinden: Richterswil, Wädenswil, Horgen, Oberrieden und Thalwil
Standort: 8833 Samstagern
für:
L-0169876.3
380/220/132/132-kV-Leitung Samstagern-Zürich
- Neubau von Portalmast auf Parzelle 8321
- Neubau Mast 2090x002 auf Parzelle 3073
- Neubau Mast 2090x001 auf Parzelle 7696
- Spannungsumstellung von 150 auf 220kV
- Erdseilaustausch
- Einbau von Phasenabstandhaltern
Koordinaten: 2694463/ 1227012 nach 2683208/ 1240720
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Swissgrid AG
Bleichemattstrasse 31
5000 Aarau 1
das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt sowie der Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne von Art. 15 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) werden vom 15.11.2024 bis zum 16.12.2024 in den Gemeindeverwaltungen von Richterswil, Wädenswil, Horgen, Oberrieden und Thalwil öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligungen:
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
- Ausnahmebewilligung für die Überführung / Unterschreitung des Horizontalabstandes im Sinne von Art. 38 Abs. 4 und 5 / Art. 39 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Leitungen (LeV; SR 734.31)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4496/e84bda2a online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in den oben genannten Gemeinden aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 16.12.2024
Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 044 728 43 11 | hochbau@horgen.ch |