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Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Neubau Transformatorenstation Horgen, Aepplihoger, Neubau Kabelschutzrohranlage und Rückbau Freileitung
Gemeinde: Horgen
Standort: 8816 Hirzel
für:
S-0180013.1
Transformatorenstation Horgen/Hirzel, Aepplihoger
- Neubau auf Parzelle Nr. HL2914 für eine E-Ladestation in der Wohn- und Gewerbezone (Empfindlichkeitsstufe III) im BLN-Objekt Nr. 1307 (Glaziallandschaft Lorze - Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau)
Koordinaten: 2688855 / 1230462
L-0235891.1
Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Aepplihoger (S-0180013)
- Verkabelung und Rückbau der Freileitung im Bereich Unteri Siten im Moorlandschafts-Objekt-Nr. 37 (Hirzel)
L-0235890.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Vorder-Siten und Aepplihoge
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage mit Kabeleinzug
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Schönenbergstrasse 33, 8820 Wädenswil im Namen von Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigstrasse 18, 8022 Zürich die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen werden vom 09. Februar 2024 bis 11. März 2024 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligung:
- Ausnahmebewilligung betreffend den Schutz der Biotope von nationaler Bedeutung / der Moore im Sinne von Art. 18a / 23a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3274/7d7576a9 online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 11. März 2024
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 044 728 43 11 | hochbau@horgen.ch |