Inhalt
Präsidiales
Allgemeine Aufgaben der Abteilung Präsidiales
- Führung des Sekretariats und der Geschäftskontrolle der Gemeindeversammlung und des Gemeinderats und Mitwirkung beim Vollzug der Beschlüsse
- Ausfertigung der Gemeinderatsbeschlüsse und Überwachung des Vollzugs
- Organisation und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
- Unterstützung von Kulturinstitutionen bei der Durchführung von Veranstaltungen
- Förderung und Pflege des Wirtschaftsstandortes und der -beziehungen
- Aufsicht über die amtlichen Publikationen und die Informationstätigkeiten (inkl. Website)
- Einbürgerungsverfahren
Kontakt
PräsidialesBahnhofstrasse 10
Postfach
8810 Horgen
Telefon 044 728 42 88
Fax 044 725 58 30
praesidiales@horgen.ch
Öffnungszeiten
Informationen zu den Schalteröffnungszeiten sowie den kommunalen Feiertagen finden Sie unter Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name | Beschreibung |
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Frage |
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Wenn die Eltern auch ein Einbürgerungsgesuch einreichen, können Kinder ab Geburt in das Einbürgerungsgesuch der Eltern miteinbezogen werden. Sie müssen dann die Wohnsitzfristen nicht selbstständig erfüllen. Aber: Jedes Kind, das für sich selber ein Gesuch um Einbürgerung stellt, muss:
Wenn es eine Niederlassungsbewilligung hat, kann es frühestens ein selbstständiges Gesuch einreichen, wenn es 9 Jahre alt geworden ist. |
Ja und Nein. Ein Umzug innerhalb der Gemeinde Horgen ist jederzeit möglich. Ein Umzug in eine andere Gemeinde ist erst möglich, wenn die Gemeinde Horgen alle Abklärungen zu Ihrem Einbürgerungsgesuch abgeschlossen hat und keine weiteren Dokumente oder Informationen benötigt. Während des Einbürgerungsverfahrens dürfen Sie nicht in ein anderes Land ziehen. Ausnahme: Personen zwischen 16 und 25 Jahren dürfen während dem Einbürgerungsverfahren ohne Einschränkung im ganzen Kanton Zürich umziehen. Wenn Sie aber während dem Verfahren in einen anderen Kanton ziehen möchten, dann können Sie kein Gesuch einreichen. Bitte teilen Sie frühzeitig mit, falls Sie in nächster Zeit ein Umzug in eine andere Gemeinde ansteht, damit wir Sie beraten können. Wenn Sie aus der Gemeinde Horgen wegziehen, bevor alle Abklärungen durch die Gemeinde Horgen abgeschlossen sind, wird die Bearbeitung Ihres Gesuchs abgebrochen. Sie können dann ein neues Gesuch stellen, sobald Sie in der neuen Gemeinde die Anforderungen erfüllen. |
Sie finden umfangreiche Informationen auf unserer Website unter Einbürgerung. Weil die Voraussetzungen unterschiedlich sind, können Sie sich bei der Abteilung Präsidiales der Gemeinde Horgen vorgängig darüber informieren. Der Kanton bietet auch einen Einbürgerungs-Checker an. Nützliche Informationen Sie zudem beim Bundesamt für Migration unter Staatssekretariat für Migration SEM oder auf der Webseite des Kantons Zürich unter www.zh.ch. Dort finden alle Formulare, welche Sie auch online ausfüllen können. |
Nein, Sie können Ihr Einbürgerungsgesuch erst dann einreichen, wenn Sie die Wohnsitzfristen vollständig erfüllt haben (insgesamt 10 Jahre in der Schweiz und seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde Horgen). Wenn Sie das Gesuch früher einreichen, wird es nicht bearbeitet. |
Nein, in der Regel dürfen Sie in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben. Wenn Sie aber den ausbezahlten Betrag dem Sozialamt zurückbezahlen, ist es möglich, ein Einbürgerungsgesuch einzureichen. Es gibt aber besondere Ausnahmen. Wir beraten Sie gerne telefonisch. Achtung: Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld oder eine AHV- oder IV-Rente gehören nicht zur Sozialhilfe. Wenn Sie Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld oder eine AHV- oder IV-Rente erhalten, können Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen. |
Ja. Wenn Sie noch keinen offiziellen Sprachnachweis haben, können Sie den Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) während des Einbürgerungsverfahrens machen. Die Gemeinde Horgen wird Sie während des Verfahrens anmelden und einen Brief schreiben mit dem Test-Datum allen wichtigen Informationen. |
Der Nachweis der Grundkenntnisse über die Schweiz muss nicht vor Einreichung des Gesuchs vorliegen. Die Grundkenntnisse werden während des Verfahrens von der Gemeinde Horgen geprüft. Zur Vorbereitung können Sie die Übungsfragen vom Kanton Zürich lösen. |
Das Staatssekretariat für Migration ist zuständig für die erleichterte Einbürgerung. Formulare für die erleichterte Einbürgerung können Sie bei uns telefonisch oder über den Online-Schalter bestellen. Ein Gesuch für erleichterte Einbürgerung können Sie stellen, wenn:
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Ihr Einbürgerungsgesuch wird von der Gemeinde, dem Kanton und dem Bund geprüft. Sie reichen Ihr Gesuch zunächst beim Kanton ein. Wenn Sie Ihr Gesuch eingereicht haben, startet der Einbürgerungsprozess. Das Gesuch wird zu einem späteren Zeitpunkt der Gemeinde Horgen zur Bearbeitung weitergeleitet. Online können Sie den Stand Ihrer Einbürgerung abfragen. Gerne können Sie sich auch telefonisch bei uns melden. |
Offene Betreibungen, Verlustscheine und Steuerschulden aus den letzten 5 Jahren sind ein Hindernis für die Einbürgerung. Bitte bezahlen Sie zuerst Ihre Schulden, bevor Sie ein Gesuch einreichen. Wenn Sie Ihre Schulden bezahlt haben, können Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen. Wenn Sie einen Eintrag in Ihrem Betreibungsregister haben, den Sie bereits bezahlt haben, dürfen Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen. Haben Sie einen Eintrag mit Rechtsvorschlag?Bei einer ungerechtfertigten Betreibung gibt es die Möglichkeit, ein Gesuch um Nichtbekanntgabe gegenüber Dritten einzureichen. Wird das Gesuch vom Betreibungsamt gutgeheissen, ist die Betreibung nicht mehr im Betreibungsregister zu sehen. Weitere Informationen könne Sie direkt beim Gemeindeammann- und Betreibungsamt Horgen nachfragen. |
Sie können ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn Sie folgende Anforderungen erfüllen:
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